Dem Vertrag zur Integrierten Versorgung von Patienten mit malignen Lymphomen (IVML) können Behandlungszentren beitreten, wenn sie als Studienzentrum mit mindestens einer der KML-Studiengruppen kooperieren und folgende Voraussetzungen erfüllen:
(Siehe hierzu auch den IVML-Vertrag vom 1.1.2009 und seine Erläuterungen.)
Sollten Sie Studienzentrum einer der KML-Studiengruppen sein, können Sie dem Vertrag zur integrierten Versorgung
beitreten, indem Sie das
Beitrittsformular
für Behandlungszentren (36 kB, 5 Seiten) ausfüllen und an die Zentrale des
Kompetenznetzes als Koordinierungsstelle für die IVML senden.
Die im Rahmen des IVML geforderten strukturellen Vorraussetzungen werden in der Regel von Behandlungszentren erfüllt, die bereits als Studienzentrum mit den KML- Studiengruppen kooperieren:
Integrierte Versorgung zeichnet sich nach § 140a SGB V durch eine sektorübergreifende und interdisziplinäre Versorgung aus. Dies macht eine Kooperation von Vertragsärzten und Kliniken mit klinischen Fachabteilungen verschiedener Fachdisziplinen notwendig. Ausnahme bilden nur solche Zentren, die diese Anforderungen vollständig selbst erfüllen (z.B. Universitätskliniken).
Die Angabe von Kooperationspartnern und des koordinierenden Arztes erfolgt auf dem Beitrittsformular für Behandlungszentren (Anlage 2 des Vertrags IVML 2009).
Für die Behandlung der jeweiligen Unterformen des malignen Lymphoms stehen entsprechende Studienprotokolle für die Integrierte Versorgung zur Verfügung. Eine Übersicht über alle Studienprotokolle, die im Rahmen der Integrierten Versorgung eingesetzt werden können, finden Sie der Studientabelle IVML.
Patienten, die nicht nach diesen Therapieoptimierungsprotokollen behandelt werden können, weil sie z.B. die Ein-/Ausschlusskriterien nicht erfüllen oder Krankheitsstadien aufweisen, für die kein Protokoll im Rahmen der IVML verfügbar ist, können als Nicht-Studienpatienten an der integrierten Versorgung teilnehmen. Für sie erfolgt dann eine Behandlung nach einem individuellen Therapiekonzept.
Für Facharztpraxen und Kliniken, die auch schon in der Vergangenheit als Prüfzentrum einer Studiengruppe Patienten nach Protokollen der KML-Studiengruppen therapiert haben, ändert sich grundsätzlich nichts an der Durchführung von Diagnostik und Therapie. Sie richtet sich wie bisher nach den Vorgaben der Studienprotokolle. Auch an den Dokumentationsverpflichtungen auf den jeweiligen Dokumentations-Bögen ändert sich ebenfalls nichts, insbesondere wird der Umfang der Dokumentation durch Teilnahme am Integrationsvertrag nicht ausgeweitet.
Änderungen ergeben sich lediglich, wenn Patienten nicht nach einem der Studienprotokolle behandelt werden können,
weil sie die Ein-/Ausschlusskriterien nicht erfüllen oder Krankheitsstadien aufweisen, für welche kein Protokoll im
Rahmen der IVML verfügbar ist. Falls auch für diese Patienten eine tumorspezifische Therapie möglich und sinnvoll
erscheint, können sie mit einem individuellen Therapiekonzept, das mit der entsprechenden Studiengruppe beraten wurde,
das Angebot der Integrierten Versorgung in Anspruch nehmen. Im Rahmen der IVML werden für diese Patientengruppe
(Nicht-Studienpatienten) gesonderte Bögen für eine Kurz-Dokumentation von Therapie und Verlauf zur Verfügung gestellt,
die vollständig ausgefüllt an die jeweiligen Studiengruppe zurück zu leiten sind. Diese Kurz-Dokumentationsbögen für
Nicht-Studienpatienten befinden sich bei den Studienunterlagen
der teilnehmenden Studien. Der Patient stimmt dieser Weitergabe der Kurz-Dokumentation im Rahmen seiner
Teilnahmeerklärung am IVML Projekt zu.
Patiententeilnahme
Wenn Patienten entsprechend den Vorgaben der Studienprotokolle oder nach mit den Studienleitungen abgesprochenen individuellen Therapiekonzepten behandelt werden, besteht in der Regel Sicherheit über die festgesetzte Vergütung im Rahmen der GKV-Leistungen. Darüber hinaus können sämtliche Leistungen und Medikamente, sofern sie nicht kostenfrei als Prüfware an die Zentren abgegeben werden, unter diesen Voraussetzungen in der Regel zu Lasten der GKV erbracht bzw. verordnet werden.
Vertragsärzte und Kliniken erhalten für die Koordination und die Weiterleitung der vollständig ausgefüllten Dokumentation der Behandlung eines Patienten die im IV-Vertrag festgelegten Pauschalen (siehe Anlage 10 des IV-ML-Vertrag vom 1.1.2009).