Behandlungszentren, die dem Vertrag beitreten wollen, sind nach § 4 Abs. 5 verpflichtet, ihre Kooperationspartner für
auf dem Beitrittsformular zu benennen. Damit weisen sie nach, dass für die Behandlung von Patienten mit malignen Lymphomen entsprechende ambulante und stationäre Versorgungsstrukturen bzw. Strukturen zur histologischen Absicherung der Diagnose zur Verfügung stehen. Die Angabe von Kooperationspartnern erfolgt auf dem Beitrittsformular (Anlage 2 des Vertrags IVML 2009).